Kind an einem Gymnasium anmelden

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Ihr Kind bald mit der Grundschule fertig ist, müssen Sie als Eltern entscheiden, auf welche weiterführende Schule Ihr Kind gehen soll.

    Die weiterführenden Schulen werden ab der 5. Klasse besucht und schließen direkt an die Grundschule (nach der 4. Klasse) an. Sie haben die Möglichkeit, Ihr Kind auf eine Gemeinschaftsschule oder auf ein Gymnasium zu schicken.

    Grundsätzlich wird ein Gymnasium von der 5. Klasse bis zur 12./13. Klasse besucht. Mit Abschluss der 9. Klasse erwirbt Ihr Kind den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA). Mit Abschluss der 10. Klasse wird der Mittlere Schulabschluss (MSA) erworben.

    Je nach Gymnasium wird die Schule in 8 oder 9 Jahren absolviert, dies nennt sich auch G8 oder G9. Dadurch variiert die Länge des Schulbesuches zwischen 12 oder 13 Jahren. Wichtig ist, dass sowohl der vermittelte Lerninhalt, als auch der Schulabschluss der Gleiche ist.

    Mit Abschluss des Gymnasiums nach der 12. oder 13. Klasse erhält Ihr Kind die allgemeine Hochschulreife (Abitur). Dieser Abschluss berechtigt Ihr Kind zur Aufnahme eines Studiums an einer Universität.

    Die meisten Gymnasien bieten das Abitur in 13 Jahren an.

  • Teaser

    Wenn Ihr Kind nach Abschluss der Grundschule ein Gymnasium besuchen soll, müssen Sie Ihr Kind an diesem Gymnasium anmelden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antrag
    • Halbjahreszeugnis der 4. Klasse
    • Schulübergangsempfehlung
    • Anmeldeschein von der Grundschule
    • Gegebenenfalls erforderliche Unterlagen
  • Welche Gebühren fallen an?

    Verwaltungsgebühr: gebührenfrei
    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Frist zur Anmeldung erfahren Sie von dem Gymnasium.

  • Rechtsgrundlage

    • Schulgesetz Schleswig-Holstein (Schulgesetz - SchulG),
    • Landesverordnung über die Aufnahme und das Aufsteigen im Unterricht nach Jahrgangsstufen an den Gymnasien (Sekundarstufe I) (SAVOGym),
    • Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO),
    • Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO).
  • Was sollte ich noch wissen?

    Über die Gymnasien in Ihrer Nähe informiert Sie Ihr örtlich zuständiges Schulamt.


An wen muss ich mich wenden?

Regionales Gymnasium

Zuständige Abteilungen