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Einfache Melderegisterauskunft
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Welche Gebühren fallen an?
- 12,00 Euro für eine einfache Melderegisterauskunft (schriftliche oder persönliche Anfrage),
- 16,00 Euro für Melderegisterauskünfte mit größerem Verwaltungsaufwand,
- 5,00 Euro für eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft (Anfrage über das Internet),
- 5,50 Euro für eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft (Anfrage über das Internet) durch registrierte Großanfrager,
- 14,00 Euro für erweiterte Melderegisterauskünfte.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind beziehungsweise sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Spezielle Hinweise für - Stadt Schenefeld- Bitte zahlen Sie die Gebühr für die Melderegisterauskunft im Voraus.
Sie haben zwei Möglichkeiten die Gebühr zu entrichten:
- Scheck: Bitte fügen Sie Ihrer Melderegisteranfrage einen ausgefüllten Scheck bei.
- Überweisung: Bitte überweisen Sie den Betrag auf folgendes Konto der Stadtkasse Schenefeld:
IBAN DE48230510300003501509
Sparkasse Südholstein.
Der Verwendungszweck lautet: 12220.4311000 MRA + Aktenzeichen der Anfrage.
Bitte senden Sie uns Ihre Melderegisteranfrage mit einem Nachweis über die Überweisung der Gebühr oder mit einem Scheck zu.
Rechtsgrundlage
- §§ 44 und 49 Bundesmeldegesetz (BMG),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 5.1.2 - VwGebV.
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Stadt SchenefeldKurztext
Spezielle Hinweise für - Stadt SchenefeldIm Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt
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