Gaststättenbetrieb: Erteilung von Auflagen (nachträglich)

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie eine Gaststätte betreiben, können Ihnen jederzeit Auflagen zum Schutze

    • der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
    • der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
    • gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit

    erteilt werden.

  • Teaser

    Wer eine Gaststätte betreibt, dem können jederzeit Auflagen, z. B. zum Gesundheitsschutz, erteilt werden.

  • Rechtsgrundlage

    § 5 Gaststättengesetz (GastG)


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende