Gaststättenbetrieb: Rücknahme der Erlaubnis

  • Leistungsbeschreibung

    Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes wird zurückgenommen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr.1 Gaststättengesetz (GastG) vorlagen.

    Die Erlaubnis ist danach zu versagen, wenn

    • die/der Antragsteller/in nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
    • die Räume für den Betrieb nicht geeignet sind,
    • die Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können,
    • der Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt,
    • die/der Antragsteller/in nicht durch eine Industrie- und Handelskammer-Bescheinigung die Unterrichtung in lebensmittelrechtlichen Kenntnissen nachweisen kann.
  • Teaser

    Eine Gaststättenerlaubnis kann unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. wenn Räume ungeeignet sind, zurückgenommen werden.

  • Rechtsgrundlage

    § 15 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG)


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