Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Gastgewerbe beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch eine/n Stellvertreter/in betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis. Diese wird der/dem Inhaber/in der Gaststättenerlaubnis für eine/n bestimmte/n Stellvertreter/in erteilt und kann befristet werden. Für jede Person, die das Gewerbe als Stellvertreter/in ausüben soll, benötigt der/die Gewerbetreibende eine Stellvertretungserlaubnis.

    Die Ausübung des Gewerbes durch die/den Stellvertreter/in kann bis zur Erteilung der Erlaubnis auch auf Widerruf gestattet werden. Wird das Gewerbe nicht mehr durch die/den Stellvertreter/in betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

    Die Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon erteilt ist oder gleichzeitig erteilt wird. Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bildet dagegen noch keine Grundlage für eine Stellvertretungserlaubnis. In diesen Fällen kann eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis beantragt werden.

  • Teaser

    Wer eine Gaststätte durch eine/n Stellvertreter/in betreiben möchte, benötigt eine Stellvertretungserlaubnis.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Als Inhaberin oder Inhaber der Gaststättenerlaubnis:
    Formlosen schriftlichen Antrag.

    Als zukünftige Stellvertreterin oder zukünftiger Stellvertreter:
    Folgende Unterlagen können angefordert werden (bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung):

    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnortgemeinde
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
    • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
    • Führungszeugnis (Belegart „0“)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
    • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung gemäß Gaststättengesetz
    • Bei einer GbR ist der GbR-Vertrag vorzulegen
    • Bei juristischen Personen beziehungsweise Vereinen sind die Auskünfte für alle vertretungsberechtigten Personen beizubringen,
    • Außerdem ist gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Genossenschafts- oder Vereinsregister vorzulegen.

    Bei Abgabe von zubereiteten Speisen:

    • Nachweis des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einem Belehrungsgespräch im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes oder ein gültiges Gesundheitszeugnis
  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein
    Die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Derzeit fallen 200,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Bei Anträgen mit besonders hohem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.500,00 Euro zulässig. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Behörde.

  • Rechtsgrundlage

    • § 9 Gaststättengesetz (GastG), 
    • Jeweilige Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes  

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung einer Stellvertretungserlaubnis über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein  elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.

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