Winterdienst

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Der Winterdienst hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen, Radwege und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar beziehungsweise begehbar sind.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Schenefeld

    Mit § 3 der Ortssatzung über die Straßenreinigung in der Stadt Schenefeld wurde die Streu- und Schneeräumungspflicht für die öffentlichen Gehwege auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen.

     

    Die Gehwege (alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist) sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Dafür dürfen keine auftauenden Mittel (z.B. Salze) verwendet werden. Die Verwendung von auftauenden Mitteln darf nur mit schriftlicher Sondergenehmigung erfolgen, die durch die Bürgermeisterin als Ordnungsbehörde erteilt wird.

    Nach 20:00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 07:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. In der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr entstehendes Glatteis ist so oft wie erforderlich unverzüglich abzustreuen. Dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.

     

    Die Gehwege sind von Schnee und Eis in einer Breite freizuhalten, die den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht.

     

    Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges zu lagern. Bei Gehwegen bis zu 1,50 m Breite können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden; die Rinnsteine, die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Auf Gehwegen ohne Fahrbahn, die dem Fußgängerverkehr dienen, sind Schnee und Eis auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Drittel des Gehweges zu lagern.

     

    Überwachung der Streupflicht

    Die Überwachung, ob die Streu- und Schneeräumpflicht eingehalten wurde, obliegt der Stadt Schenefeld, die in der Regel auf Beschwerden hin tätig wird.

    Eine unterlassene Streu- und Schneeräumpflicht kann neben einem Bußgeld und der Aufforderung, den Gehweg verkehrssicher zu machen, auch im Falle eines Schadens von Verkehrsteilnehmern zu Schadensersatzforderungen gegenüber dem Anlieger führen.


  • Teaser

    Der Winterdienst hat grundsätzlich sicherzustellen, dass auch bei Glätte und Schnee die Straßen, Radwege und Gehwege sicher befahrbar / begehbar sind.

  • Rechtsgrundlage

    • § 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
    • §§ 10, 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Die Räum- und Streupflicht kann durch Satzung der Gemeinden, Ämter oder Städte auf die Anwohner/innen übertragen werden.

Zuständige Abteilungen