Bezirksschornsteinfeger werden

  • Leistungsbeschreibung

    Die Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/innen reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen, der Durchführung der Feuerstättenschau (die circa alle 3,5 Jahre stattfindet) und der Ausstellung des Feuerstättenbescheides sowie der terminlichen Überwachung der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten.

    Diese „Hoheitlichen Aufgaben“ sind ausschließlich der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in vorbehalten.

    Die auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ("nicht hoheitliche Aufgaben") dürfen nur durch qualifizierte Schornsteinfeger/innen ausgeführt werden.
    Wer dazu berechtigt ist, kann sich in das Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eintragen. Hier können sich die Eigentümer informieren, ob der Betrieb, den sie für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten beauftragen wollen, hierfür die Berechtigung besitzt.

  • Teaser

    Feuerstättenschau, Abnahme von Anlagen und Kehrbuchführung dürfen nur durch die/den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in ausgeführt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Zur Beauftragung von Schornsteinfegerarbeiten ist dem Schornsteinfegerbetrieb der Feuerstättenbescheid (als Kopie) auszuhändigen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die hoheitlichen Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers/in fallen Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung des Bundes oder nach der Baugebührenverordnung des Landes an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Aufsichtsbehörde.
    Die Kosten für Schornsteinfegerarbeiten, die auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides in Auftrag gegeben werden, sind mit dem Schornsteinfegerbetrieb direkt zu vereinbaren (keine "hoheitlichen Gebühren").

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Intervalle für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid. Diesen Bescheid erhalten Sie von Ihrer/Ihrem Kehrbezirksinhaber.

  • Rechtsgrundlage

    • Landesverordnung  der zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwGZustBehV SH)
    • Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG),
    • Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
    • Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV),
    • Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV),
    • Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO),
    • Landesverordnung über Feuerungsanlagen (Feuerungsverordnung - FeuVO).
  • Was sollte ich noch wissen?

    Seit Januar 2013 können Sie sich für alle nicht hoheitlichen Aufgaben Ihre(n) Schornsteinfeger/in frei wählen. Wer die Befugnis zur Ausübung dieser Arbeiten besitzt, kann in einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichteten Schornsteinfegerregister eingesehen werden.


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Schenefeld

An Ihre bevollmächtigte Schornsteinfegerin / Ihren bevollmächtigten Schornsteinfeger (Kehrbezirksinhaber).

Im Stadtgebiet Schenefeld sind zwei Bezirksschornsteinfegermeister tätig:

Bezirksschornsteinfegermeister
Kehrbezirk I

Andreas Hauschildt

Im Wiesengrund 7a
25479 Ellerau

Tel.  : 04106 /76 92 82

mobil: 0176 / 20 23 05 35

Mail: andreas.hauschildt@web.de

Bezirksschornsteinfegermeister
Kehrbezirk II

Niels Rademann

Mühlenstr. 2
25421 Pinneberg

Tel.  : 04101 / 83 93 140

Fax  : 04101 / 88 98 132

Mail: info@schornsteinfeger-rademann.de


Welcher Schornsteinfeger für Sie zuständig ist, erfahren Sie unter:

www.schornsteinfeger-pi.de

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende