Wohnort - Anmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden. Für Personen unter 16 Jahren ist die Person für die Erfüllung der Meldepflicht zuständig, bei der die minderjährige Person einzieht.

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anzumelden. Dies gilt auch für den sogenannten Umzug innerhalb Ihrer Stadt beziehungsweise Gemeinde oder Ihres Amtes. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen oder ob sie eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt oder nicht. Die Anmeldung ist persönlich vorzunehmen oder durch eine bevollmächtigte Person. Die elektronische Anmeldung über einen Online-Dienst ist möglich, wenn die Meldebehörde diesen Dienst anbietet und die meldepflichtige Person über ein hoheitliches Dokument verfügt, welches mit einer eID-Funktion ausgestattet ist (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder die eID-Karte für Unionsbürgerinnen und -bürger).

    Wer im Inland gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.

    Wohnung im Sinne des Meldegesetzes

    • ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird,
    • die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr,
    • sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an.

    Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

    Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen. Hauptwohnung ist die Wohnung, die vorwiegend genutzt und bei Ehegatten die vorwiegend gemeinsam genutzt wird.

    Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, haben Kapitän und Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde am Sitz des Reeders anzumelden.

    Bei der persönlichen Anmeldung wird der so genannte vorausgefüllte Meldeschein nach § 23 Absatz 3 Bundesmeldegesetz verwandt. Sie müssen den Meldeschein nicht mehr selbst ausfüllen, sondern nach der Erfassung Ihrer Identifikationsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum und Ihre bisherige Anschrift) werden Ihre Daten von der bisherigen Meldebehörde abgerufen und in den Meldeschein übertragen. Sie müssen nur noch die Angaben überprüfen, ggf. berichtigen und den Meldeschein unterschreiben. Für die elektronische Anmeldung nach § 23a Absatz gilt dies entsprechend.

    Über Ihre Anmeldung erhalten Sie einmalig eine amtliche Meldebestätigung.

    Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber wirkt bei der Anmeldung in der Meldebehörde mit. Daher ist der meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen kann. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.

    Wird eine minderjährige Person, die bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, ist das Einverständnis des anderen Elternteils nicht erforderlich. Liegen eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie Nachweise über den Besuch einer Kindertagesstätte oder Schule vor, sollten diese vorgelegt werden, um einen Nachweis über die rechtmäßige Anmeldung des Kindes erbringen zu können. Gleiches gilt, wenn die alleinige oder Hauptwohnung der minderjährigen Person von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet werden soll. Ab 16 Jahren kann sich das minderjährige Kind eigenständig und ohne Zustimmung einer sorgeberechtigten Person anmelden.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Schenefeld

    Sie können diese Leistung auch unter dem folgenden Link online Beantragen

    Wohnsitzanmeldung online

  • Teaser

    Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden.

  • Verfahrensablauf

    • Sie erscheinen persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde oder lassen sich durch eine Person mit Vollmacht vertreten.
    • Sie füllen den Meldeschein aus und unterschreiben ihn (außer bei automatisiertem Melderegister).
    • Sie legen alle erforderlichen Unterlagen vor.
    • Abschließend erhalten Sie von der Meldebehörde eine amtliche Meldebestätigung über die Anmeldung Ihrer Hauptwohnung.
  • Zuständige Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt Schenefeld

    An das Bürgerbüro der Stadt Schenefeld.

  • Voraussetzungen

    Sie haben eine neue Hauptwohnung in Deutschland bezogen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Schenefeld
    • Ausgefüllter Meldeschein (außer bei automatisiertem Melderegister).
    • Mindestens ein Identitätsnachweis:
      • Personalausweis
      • Vorläufiger Personalausweis
      • Ersatz-Personalausweis
      • Anerkannter und gültiger Pass
      • Anerkanntes und gültiges Passersatzpapier
    • Bei Bezug eines Mietobjekts: Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal.
    • Bei betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
    • Bei Vertretung durch eine andere Person: handschriftlich unterzeichnete Vollmacht der meldepflichtigen Person, ausgefüllter Meldeschein (siehe Formulare) und Ausweisdokumente der anzumeldenden und anmeldenden Person.
    • Bei Zuzug aus dem Ausland: letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
    • Bei Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten: Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen.
    • Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde)
    • Zusätzlich, sofern Sie aus dem Ausland zuziehen:
      • gegebenenfalls Heiratsurkunde, (ggf. mit Apostille oder Legalisation)
      • bei Kindern: Geburtsurkunde. (ggf. mit Apostille oder Legalisation)
      • bei ausländischen Urkunden: Eine Übersetzung der Urkunden von einer staatlich anerkannten Übersetzerin/eines staatlich anerkannten Übersetzers in Deutschland (Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden). Eine Übersetzung der Urkunde sollte jedoch erst nach Absprache mit dem Bürgerbüro erfolgen.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Anmeldung einschließlich der Ausstellung der amtlichen Meldebestätigung ist gebührenfrei.

    Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Verwaltungsgebühr: gebührenfrei
    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

    Antragsfrist: 2 Wochen

  • Anträge / Formulare