Interne Meldestelle für Hinweisgebende

Interne Meldestelle für Hinweisgebende

Mit Wirkung vom 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) des Bundes in Kraft getreten. Seit Juni 2024 gilt dazu auch die entsprechende Gesetzgebung des Landes Schleswig-Holstein (LHinSchG). Es regelt den Schutz von natürlichen Personen, die auf Verstöße oder Missstände im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit aufmerksam machen und diese melden wollen.

Sollten Sie Kenntnis von Verstößen in der Stadtverwaltung Schenefeld haben, die unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen, dann haben Sie die Möglichkeit, diese über verschiedene sichere Wege zu melden. Alle Hinweise werden streng vertraulich behandelt.

Wer kann Verstöße melden?
Das Meldesystem richtet sich an alle Beschäftigten der Stadtverwaltung Schenefeld. Auch außenstehende Personen, die im beruflichen Kontakt zur Stadtverwaltung Schenefeld stehen (z.B. Lieferanten, Dienstleistende oder freiberuflich Tätige) und von einem Verstoß Kenntnis erlangen, können diese an die interne Meldestelle melden.

Was kann gemeldet werden?
Wenn Sie begründete Verdachtsmomente haben, dass Beschäftigte der Stadtverwaltung Schenefeld nicht im Interesse der Stadt oder nicht korrekt handeln, sich z.B. bestechen lassen, gegen Vergaberegelungen verstoßen, ihre berufliche Position zum persönlichen Vorteil missbrauchen, vielleicht sogar strafbare Handlungen begehen, können Sie das melden.

Was kann nicht gemeldet werden? 
Meldungen, die auf unbegründeten Spekulationen, Gerüchten oder Flurfunk basieren, sind vom Hinweisgeberschutzgesetz ebenso wenig geschützt wie privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit.

Wie kann ich einen Hinweis melden?
Meldungen können Sie bei der internen Meldestelle der Stadtverwaltung Schenefeld per Email, Brief, Telefon oder auch in einem persönlichen Gespräch abgegeben werden.

Kontakt zur internen Meldestelle für Hinweisgebende:
Postweg/Einwurf in den Briefkasten

- Vertraulich -
Stadt Schenefeld
Interne Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz
Holstenplatz 3-5
22869 Schenefeld

Bitte sowohl beim Postversand als auch beim Einwurf in den Briefkasten stets mit dem Zusatz 
„-vertraulich-" vor der Anschrift.

Per Email: Meldestelle@stadt-schenefeld.de

Telefonisch: 040-830 37 270

Auf Wunsch auch gerne in einem persönlichen Gespräch nach Terminvereinbarung.

Wie läuft eine Meldung ab?
Jede Meldung wird unabhängig vom Weg des Meldungseingangs und unabhängig davon, ob der Hinweis anonym oder unter Nennung der Identität mitgeteilt wird, ernstgenommen und entsprechend den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes bearbeitet. Die Meldestelle ermutigt jedoch jede hinweisgebende Person, ihre Identität gegenüber der Meldestelle offenzulegen, um die Bearbeitung des Hinweises und die weiteren Untersuchungen zu unterstützen.

Die Meldestelle dokumentiert den Eingang der Meldung und bestätigt gegenüber der hinweis-gebenden Person den Eingang der Meldung innerhalb einer Frist von sieben Tagen, sofern eine entsprechende Kontaktmöglichkeit besteht. Nach Meldungseingang findet zunächst eine Prüfung statt, ob sich aus der Meldung ein Anfangsverdacht für einen Verstoß ergibt, der dem Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes unterfällt. Damit wird die Verdachtslage zunächst auf ihre Stichhaltigkeit/Plausibilität und Relevanz untersucht, unter der Annahme, die Sachverhaltsangaben seien zutreffend.

Sofern möglich, nimmt die Meldestelle Kontakt zur hinweisgebenden Person auf und erörtert den Sachverhalt mit dem Ziel, Unklarheiten bzw. Sachverhaltslücken zu beseitigen und/oder ein umfassendes Verständnis über die mitgeteilte Sachlage zu gewinnen. Dies scheidet aus, soweit keine Kontaktmöglichkeit zur hinweisgebenden Person besteht.

Sofern sich kein relevanter Anfangsverdacht für einen Verstoß im Sinne des HinSchG ergibt, wird das Verfahren eingestellt. Dies wird der hinweisgebenden Person unter Übersendung einer Begründung mitgeteilt, sofern eine Kontaktmöglichkeit besteht.

Für den Fall, dass ein relevanter Anfangsverdacht für einen Verstoß im Sinne des HinSchG besteht, ergreift die Meldestelle in Abstimmung mit den zuständigen Stellen (hierbei unter Wahrung des Vertraulichkeitsgebots) angemessene Folgenmaßnahmen.

Die Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung zum Verfahrensstand. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Wie werden meine Daten geschützt?
Oberstes Prinzip der Internen Meldestelle ist Ihr Schutz als Hinweisgebende. Nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung zuständige Person hat Zugriff auf die eingegangene Meldung. Auch bei Kontakt zu Ihnen als Hinweis gebende Person, zum Beispiel zur Anforderung weiterer Informationen, gilt das Vertraulichkeitsgebot.

Ihre personenbezogenen Daten werden unter Einhaltung der in Art. 5 Datenschutzgrundverordnung normierten Grundsätze und der Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein verarbeitet. Sie sind vor unbefugtem Zugriff geschützt.  

Ihr Ansprechpartner

Keine Mitarbeitende gefunden.

Kontaktformular für die Meldestelle

Bitte füllen Sie alle mit markierten Pflichtfelder aus.