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Zuschlag Bauleistungen
Information
NACH Zuschlagserteilung von BAULEISTUNGEN (§ 20 VOB/A) – Veröffentlichung auf der Internetseite
Nach Zuschlagserteilung hat der Auftraggeber auf geeignete Weise, z. B. auf Internetportalen oder im Beschafferprofil zu informieren, wenn
- bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer,
- bei Freihändigen Vergaben der Auftragswert 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer
übersteigt.
Diese Informationen werden sechs Monate vorgehalten.